Ziele und Werte von noch essbar e.V.

Gemeinsam für eine nachhaltige Zukunft

Entdecken Sie die grundlegenden Zielsetzungen und Werte von noch essbar e.V. 
Unsere Satzung legt die rechtlichen Grundlagen unserer gemeinnützigen Arbeit fest und stellt sicher, dass wir nachhaltig und verantwortungsbewusst handeln. 
Wir sind bestrebt, einen positiven Einfluss auf die Gesellschaft zu haben. 
Dies bedeutet, dass wir nicht nur wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen, sondern auch soziale und ökologische Verantwortung übernehmen. Unser Engagement für die Gesellschaft spiegelt sich in unseren Projekten wider, die darauf abzielen, Ressourcen zu schonen und Menschen miteinander zu vernetzen. Durch Bildung, Aufklärung und aktive Teilnahme wollen wir ein Bewusstsein für nachhaltige Praktiken schaffen und zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen.

Unsere Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „noch essbar“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 Abgabenordnung. Der Verein setzt sich für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung und der unnötigen Vernichtung von Ressourcen ein. Dadurch werden natürliche Ressourcen geschont und umweltbelastende Emissionen reduziert, die durch die Entsorgung von Lebensmitteln und Gütern entstehen. (2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

○ das Retten von überschüssigen, abgeschriebenen oder nicht mehr verkaufsfähigen Lebensmitteln, die noch zum Verzehr geeignet sind,

○ deren sachgerechte Sortierung, Lagerung und unentgeltliche Weitergabe zur Vermeidung von Lebensmittelvernichtung,

○ die ökologische Weiterverwertung geretteter Lebensmittel, sofern eine Abgabe zum menschlichen Verzehr nicht möglich ist,

○ die Zusammenarbeit mit Organisationen, Initiativen und Einrichtungen, die Maßnahmen zum Umweltschutz oder zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung verfolgen,

○ Aufklärungsarbeit über nachhaltigen Umgang mit Lebensmitteln, Mindesthaltbarkeitskennzeichnungen und Ressourcenverbrauch.

 

(3) Die Weitergabe der Lebensmittel erfolgt ausschließlich unentgeltlich und dient der Reduktion von Lebensmittelabfällen. Der Verein betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. (4) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt vollständig ehrenamtlich. Der Verein finanziert seine Zwecke ausschließlich durch Sachleistungen und unentgeltliches Engagement der Mitglieder und Unterstützenden. Ein eigener Geldverkehr des Vereins findet nicht statt.
 

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach §§ 51–68 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Die Weitergabe der Lebensmittel erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus dem Verzehr der weitergegebenen Lebensmittel entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins nachhaltig schädigt. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheids Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Mitglieder sollen die Ziele des Vereins aktiv unterstützen. (3) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. (4) Die Einladung erfolgt schriftlich (postalisch) oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen. (5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Videokonferenz) durchgeführt werden. Eine Kombination von Präsenz- und Online-Teilnahme ist zulässig. Im Fall der elektronischen Teilnahme ist eine Unterzeichnung der Anwesenheitsliste durch die Teilnehmer nicht erforderlich; die Anwesenheit wird durch die Protokollführung festgestellt und vermerkt.

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§ 7 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1. der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden,

2. der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden. (2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand:

● führt die laufenden Geschäfte,

● bereitet die Mitgliederversammlung vor,

● setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um,

● entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
 

§ 9 Protokollierung (1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. (2) Das Protokoll muss enthalten: Ort, Datum, Teilnehmer, Tagesordnung, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse. (3) Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes. Die begünstigte Körperschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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